Änderung im Sozialversicherungsrecht

Die reguläre Altersgrenze für die Rente wird bis 2031 auf 67 hochgezogen. Derzeit gilt für Menschen aus dem Jahrgang 1960 eine Altersgrenzen von 66 Jahren und vier Monaten. Ab Jahrgang 1964 gilt das 67. Lebensjahr als Grenze.

Wer mindestens 45 Jahre versichert war, kann schon vorher abschlagfreie Altersrente beanspruchen. Jahrgang 1961 mit 64 Jahren und sechs Monaten, ab 1964 einheitlich 65 Jahre.

Wer mindestens 35 Jahre versichert war, kann mit 63 die Altersrente für langjährig versicherte Personen beanspruchen. Allerdings kommt es zu einem Abschlag von 0,3 %/Monat bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze. Frühestens geht dies mit 63, der Abschlag beträgt dann 13,2 %.

Bei der Erwerbsminderungsrente dürfen seit 2025 rund 19.661 € dazu verdient werden, bei teilweise Erwerbsminderung beträgt die Grenze 39.322 €.

Dieser Beitrag wurde unter Sozialrecht, Steuer- und Steuerstrafrecht veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert