Auch ein Beifahrer kann als Mittäter einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr (§315c StGB) begehen. Fremde Tatbeiträge werden zugerechnet, wenn ein erhebliches Eigeninteresse an der Fahrweise (hier Zufahren auf eine Fußgängerin) besteht. Hier wollte die Beifahrerin nach einem Ladendiebstahl abhauen und forderte die Fahrerin zu der inkriminierten Fahrweise auf und stieg auch entsprechend ein.
BGH, 4 StR 446/24