Wer nach rechts in eine Vorfahrtsstraße einbiegen will, muss dem auf der Vorfahrtsstraße von rechts kommenden Verkehr Vorfahrt gewähren. Dies gilt auch, wenn der andere Verkehrsteilnehmer wegen parkender Autos weiter links fährt. Dessen Betriebsgefahr ist nicht aufgrund des Befahrens der linken Fahrbahnhälfte (wegen des zulässigen Vorbeifahrens an parkenden Autos) erhöht. Der Einbieger in die Vorfahrtsstraße haftet bei einem Unfall zu 100%.
OLG Saarbrücken, 3 U 23/24