Entziehung der Fahrerlaubnis auf Probe

Die Behörde dürfte an eine strafgerichtliche Verurteilung (ebenso bei einer Ordnungswidrigkeit) gebunden sein. Eine unmittelbare Entziehung ohne vorherige Gutachtenanordnung nach § 2a V 5 StVG kommt nur unter ganz besonderen Umständen in Betracht.

VG Karlsruhe, 9 K 7272/24

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