Ein Durchsuchungsbeschluss muss mindestens Angaben enthalten, wo und wann der Beschuldigte unrichtige Angaben gemacht hat oder ob wegen Nichterklärung Schätzungsbescheide ergingen.
Bei unrichtigen Angaben muss klar sein, was erklärt und welche Steuer festgesetzt wurde.
Dritten dürfen Steuerdaten des Beschuldigten nur soweit offenbart werden, wie dies zur Durchsuchungsdurchführung notwendig ist. Grund Zweck und Ziel müssen nachvollziehbar dargestellt sein.
Bei Sozietäten aus Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern ist die Durchsuchung nach § 160a StPO (Maßnahmen bei zeugnisverweigerungsberechtigten Berufsgeheimnisträgern) nur unzulässig, wenn das Vertrauensverhältnis zu einem Anwalt betroffen ist. Besteht dies beim Mandanten nur zum Steuerberater, greift dieses Verbot nicht.
LG Nürnberg-Fürth, 18 Qs 27/54
Hausdurchsuchung wegen Steuerhinterziehung
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