Möchte ein Betroffener die Rechtsbeschwerde lediglich mit der allgemeinen Sachrüge begründen und erscheint am letzten Tag wenige Minuten vor Ablauf der Geschäftszeit bei Gericht, ist die Fristversäumung unverschuldet, wenn ihm dies verweigert wird.
BayObLG, 201 ObOwi 837/24