Kündigungsvergütung ist umsatzsteuerpflichtig

Will der Auftraggeber das Bauvorhaben nicht mehr durchführen und zahlt insoweit eine Vergütung an den Auftragnehmer, unterfällt diese der Umsatzsteuer. Diese Frage hat denEuGH beschäftigt, der darauf abstellt, dass bei Abschluss eines solchen Vertrages der Gegenwert für den vereinbarten Preis bereits darin besteht, in den Genuss der Erfüllung zu kommen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Besteller dieses Recht wahrnimmt oder nicht. Wird die Dienstleistung nicht in Anspruch genommen und hierfür einen Betrag gezahlt, stellt dies bei wirtschaftlicher Betrachtung eine vertragliche Mindestvergütung dar. Anders als bei Stornokosten (EuGH, BeckRS 2007, 70521) handelt es sich dabei nicht um einen pauschalen Ausgleich für den Aufwand, der dem Unternehmer durch die Beendigung entsteht, der Betrag stellt deshalb Entgelt im Sinne der Mehrwertsteuerrichtlinie dar.

EuGH, C 622/23

Das Urteil wirkt sich auch auf die Rechtslage in Deutschland aus und betrifft die Vergütung nach § 648 BGB.

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