2022 versuchte die Führerscheininhaberin einen Suizid mit psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln. Es wurde eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen sowie Schizophrenie diagnostiziert. Anschließend wurde eine rezidivierende depressive Störung festgestellt.
Bei der fachärztlichen Untersuchung wurde Fahreignung bei Einhaltung sechsmonatiger ärztlicher Kontrollen attestiert. Während dieser Zeit nahm die Antragstellerin täglich Cannabis, danach dann kein Konsum mehr. Die Behörde forderte eine MPU., die negativ verlief. Die Antragstellerin meinte dann, es sei ihr vorher kein Hinweis auf erforderliche Abstinenznachweise erteilt worden, entsprechende ärztliche Befunde ihres Arztes (nicht ausreichend für einen Abstinenznachweis!) legte sie vor.
Daraufhin wurde ihr die Fahrerlaubnis entzogen, ihr Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz war erfolgreich.
Auch wenn die Entziehung damals gerechtfertigt war, hat sich die Rechtslage bei Cannabis verändert, ein Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis wäre jetzt wohl erfolgreich. Hierbei ist wesentlich, dass die Antragstellerin nicht unter Cannabis-Einfluss gefahren ist (Trennungsvermögen).
VG Ansbach, AN 10 S 24.2731
Anders als VG Magdeburg, wo allerdings auch die Trennung nicht positiv nachweisbar war.