Wenn ein Schädiger Verdienstausfall zahlen muss, wird häufig vereinbart, dass der Nettolohn erstattet wird. Anschließend wird dann noch die errechnete Steuerlast erstattet. Diese Erstattung der errechneten Steuerlast ist aber auch steuerpflichtig, es handelt sich um eine steuerbare Entschädigung nach § 24 EStG, es liegt kein Ausgabenersatz vor.
BFH, IX R 5/23