Bei einem absolutem Halteverbot darf sofort abgeschleppt werden. Es ist dabei die konkrete Situation zu prüfen, ebenso der mögliche Erfolg der Maßnahme. Es sind dadurch nicht behinderungslose Abschleppmaßnahmen ausgeschlossen, allerdings gewinnen die Halterinteressen ein größeres Gewicht.
Hier sollte ein schwer einsehbarer Kreuzungsbereich freigehalten werden, der Halter muss zahlen.
VG Bremen, 5 K 2090/23