Auch wenn die Tat nach § 24a II StVG vor der Gesetzesänderung geschehen ist, kann und muss das Gericht in jeder Lage des Verfahrens den neuen Grenzwert beachten. Hier erfolgt ein Freispruch im Rahmen der Rechtsbeschwerde, auch dieses Gericht hat den neuen Grenzwert anzuwenden.
BayObLG, 201 ObOWi 1138/25
Besonderheit: Dieser Freispruch erfolgte, nachdem in der ersten Instanz ein Verwerfungsurteil (nicht genügend entschuldigte Abwesenheit des Betroffenen) ergangen war.