Angemessen ist grundsätzlich ein Seitenabstand von ca. 50 cm. Dieser muss aber auf über 1 m vergrößert werden, wenn neben der Fahrbahn ein PKW mit geöffneter Tür steht, da jederzeit mit dem Öffnen einer weiteren Tür gerechnet werden muss.
Stand die Fahrerin schon mind. 10 Sekunden in der geöffneten Tür, trifft bei einem Unfall des vorbeifahrenden Fahrzeugs mit einer sich öffnenden Tür das haltende Fahrzeug lediglich die Betriebsgefahr, auch wenn das vorbeifahrende Fahrzeug nicht besonders rücksichtslos gefahren wurde. Hier wurde 80-20 zu Lasten des vorbeifahrenden Fahrzeugs entschieden.
LG Saarbrücken, 13 S 28/23