Begegnungsunfall in enger Ortsstraße

Fährt ein Müllwagen verbotswidrig in eine enge Ortsdurchfahrt und verstößt gegen das Rechtsfahrgebot, haftet er zu 80 %. Die Mithaftung des entgegenkommenden Fahrzeugs wird damit begründet, dass er einfach weitergefahren ist, obwohl er bemerkte, dass die Fahrbahnbreite nicht ausreicht (Verstoß gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot).

OLG Schleswig (Hinweisbeschluss), 7 U 91/24

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