Fährt ein Müllwagen verbotswidrig in eine enge Ortsdurchfahrt und verstößt gegen das Rechtsfahrgebot, haftet er zu 80 %. Die Mithaftung des entgegenkommenden Fahrzeugs wird damit begründet, dass er einfach weitergefahren ist, obwohl er bemerkte, dass die Fahrbahnbreite nicht ausreicht (Verstoß gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot).
OLG Schleswig (Hinweisbeschluss), 7 U 91/24