Es verstößt nicht gegen Art. 3 GG (Gleichheitsgrundsatz), wenn für die Kapitalisierung lebenslanger Nutzungen oder Zahlungen (für die Berechnung von Erbschaftsteuer) auf geschlechterspezifische Sterbetafeln mit unterschiedlicher Restlebenserwartung zurückgegriffen wird. Dies stellt auch keine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts dar.
BFH, II R 41/22