Wird die Geschwindigkeit durch Nachfahren ermittelt, gilt als prozessuale Tat das Fahrverhalten unmittelbar vor dem Anhalten durch die Polizei. Genaue Orts – und Zeitangaben sind dann von untergeordneter Bedeutung.
Abzuziehende Toleranzabzüge sind auch bei der Ermittlung von Zwischenwerten immer auf den nächsthöheren ganzen Zahlwert aufzurunden.
BayObLG, 201 ObOWi 22/25