Entgelte für nachträglich vereinbarte Sonderwünsche bei einer noch zu errichtenden Immobilie unterliegen der Grunderwerbsteuer, wenn es einen rechtlichen Zusammenhang mit dem Grundstückskaufvertrag gibt. In diesem Fall wird nachträglich ein gesonderter Grunderwerbsteuerbescheid erlassen. Dies gilt nicht bei Hausanschlusskosten, deren käuferseitige Tragung bereits im ursprünglichen Kaufvertrag vereinbart wurde.
Der vertragliche Zusammenhang wurde in der schon zu Beginn vereinbarten Kostentragungspflicht und der Vereinbarung gesehen, dass die Verkäuferin diese durchführen sollte.
BFH, II R 15/22 und II R 18/22