Bei einem im Nahverkehr eingesetzten Omnibus besteht nicht nur für die stehenden, sondern auch für sitzende Fahrgäste die Pflicht zur Eigensicherung. Dies gilt insbesondere, da der Bus regelmäßig nicht mit Gurten ausgestattet ist. Der Beweis des ersten Anscheins spricht dafür, dass ein während der Fahrt vom Sitz gestürzter Fahrgast die Pflicht zu Eigensicherung schuldhaft verletzt hat. Es liegt dann ein alleiniges Verschulden des Geschädigten vor.
OLG Düsseldorf (Hinweisbeschluss), 1 U 149/24