Wird die Geschwindigkeit nachträglich durch Auswertung des Videos anhand einer Weg – Zeit – Berechnung vorgenommen, sind die spezifischen Toleranzwerte für Zeit- (plus 0,1 % der gemessenen Zeit vermehrt um 0,02 s) und Wegstreckenmessungen (abzüglich 4 % des gemessenen Wegs, mindestens aber 4 m) anzuwenden.
Hieran ändert sich auch nichts durch die Vorgabe, dass bei automatisierten Geschwindigkeitsmessungen mit diesem Gerät bei über 100 km/h ein Abzug von 5 % vorzunehmen ist.
Und dann noch den Hinweis darauf, dass bei Berechnungen, bei denen die Geschwindigkeit des Polizeifahrzeugs auf das Auto des Betroffenen übertragen wird, immer darauf zu achten ist, dass sich der Abstand nicht verringert.
OLG Zweibrücken, 1 ORbs 2 SsBs 5024