Es ist der Geldbetrag zu erstatten, der objektiv zur Wiederherstellung erforderlich ist. Ein Bezug zu tatschlich getätigten Aufwendungen des Geschädigten besteht nicht.
BGH, VI ZR 300/24
Es gab anderslautende Entscheidungen, die eine Beschränkung auf die tatsächlichen Kosten einer sach- und fachgerechten Reparatur vornahmen.