Schadensabrechnung auf Basis des Gutachtens

Es ist der Geldbetrag zu erstatten, der objektiv zur Wiederherstellung erforderlich ist. Ein Bezug zu tatschlich getätigten Aufwendungen des Geschädigten besteht nicht.

BGH, VI ZR 300/24

Es gab anderslautende Entscheidungen, die eine Beschränkung auf die tatsächlichen Kosten einer sach- und fachgerechten Reparatur vornahmen.

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