Der Betroffene fuhr mit einer BAK von 2,15 Promille Fahrrad. Zunächst wurde die waffenrechtliche Zuverlässigkeit gem. § 6 WaffG (keine eignungsrelevante Suchterkrankung) durch einen Psychologen festgestellt. Diese Untersuchung war im MPU-Verfahren für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis unverwertbar, da die fahrerlaubnisrechtliche Frage des Trennungsvermögens zwischen Alkoholkonsum und dem Führen von Fahrzeugen nicht beurteilt wurde. Sie ist auch von der Frage der Suchterkrankung abzugrenzen. Auch war der Psychologe der waffenrechtlichen Untersuchung keine amtlich anerkannte Begutachtungsstelle für Fahreignung.
OVG Weimar, 2 EO 215/24