Die Wirkungsgrenze auch für fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen liegt bei 3,5 ng/ml THC im Blutserum. Eine Gleichsetzung dieses Grenzwertes mit 0,2 Promille BAK und somit eines Grenzwertes für die MPU-Anordnung von 28 ng/ml (würde dann 1,6 Promille BAK entsprechen) findet nicht statt.
Es ging um die Neuerteilung der Fahrerlaubnis, es wurde offenbar kein MPU-Gutachten vorgelegt, das nach einer Fahrt mit 22 ng/ml gefordert wurde.
OVG Münster, 16 B 1058/24