Höherstufung nach Inanspruchnahme der GAP-Versicherung

Bei finanzierten Fahrzeugen existiert häufig eine GAP-Versicherung, mit der die Differenz zwischen Schadenshöhe und Restwert ausgeglichen wird. Wird diese Versicherung in Anspruch genommen, wird der Versicherungsnehmer höhergestuft.

Für diese Höherstufung gibt es vom Schädiger keinen Schadensersatz, wenn der Sachschaden vollumfänglich beglichen wurde, da die weitere Belastung mit Darlehensraten (die durch die GAP-Versicherung vermieden wird) keinen Schaden darstellt, sondern lediglich das Verhältnis zum Darlehensgeber und dessen Risikoabsicherung betrifft. Etwas anderes gilt nur, wenn durch die unfallbedingte Beschädigung die vollständige Restzahlung ausgelöst wird und sich hieraus Mehrkosten (z.B. Kreditkosten oder entgangene Kapitalnutzung) ergeben. Insoweit kommt aber eine Inanspruchnahme nicht in Betracht, wenn der geschädigte Kreditnehmer (freiwillig) die GAP-Versicherung aktiviert, um nach dem Unfall den noch teilweise valutierenden Darlehensbetrag abzulösen.

BGH, VI ZHR 282/23

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