Auch wenn der Steuerpflichtige umzieht, um in der neuen Wohnung erstmalig ein häusliches Arbeitszimmer einzurichten, können die Umzugskosten nicht als Werbungskosten abgezogen werden. Dies galt auch während der Corona-Zeit, als der Steuerpflichtige zum Arbeiten im home-office gezwungen war, da die neue Wohnung wesentliche dem privaten Bereich zuzuordnen ist.
Etwas anderes gilt nur, wenn der Beruf den wesentlichen Grund für den Umzug darstellt, z.B. wenn sich der Arbeitsweg täglich um eine Stunde verkürzt.
BFH, VI R 3/23