Gewinne mit Kryptowährungen werden grundsätzlich wie private Veräußerungsgeschäfte behandelt. Gewinne sind bei einer Veräußerung innerhalb eines Jahres zu versteuern, es sei denn, der Gewinn liegt unter 1.000 €. Liegt der Gewinn darüber, ist der gesamte Ertrag zu versteuern. Nach 12 Monaten Haltefrist kann steuerfrei veräußert werden. Es gilt § 23 EstG.
Krypto-ETPs, die keine Lieferoption anbieten, werden wie ETF’s behandelt. Es fällt keine Einkommensteuer an, aber Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer.
BMF-Schreiben vom 06.03.2025