Auch wenn ein Blitzer nur umgeschubst wird, dieser dabei aber nicht beschädigt wird, kann die Störung öffentlicher Betriebe gem. § 316b StGB (Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder Geldstrafe) gegeben sein. Hier dauerten die Spurensicherung und die anschließende Wiederinbetriebnahme eine Stunde, in der die Anlage nicht arbeiten konnte.
LG Paderborn, 6 NBs 4/24