Wer sein Auto in eine Werkstatt gibt, ohne später bezahlen zu wollen oder zu können, kann einen Betrug begehen. Aber nur, wenn kein wirksames und werthaltiges Werkunternehmerpfandrecht besteht, für das aber regelmäßig die Übergabe der Zulassungsbescheinigung Teil II erforderlich ist. Ansonsten entsteht möglicherweise kein Vermögensschaden, da der Unternehmer das Auto verkaufen kann.
OLG Hamm, 4 ORs 19/25