Wird in einem Mietvertrag für eine Arztpraxis unberechtigt Umsatzsteuer ausgewiesen, ist diese trotzdem abzuführen. Nach einem Eigentümerwechsel verzichtete der neue Vermieter hierauf. Dies ist korrekt, es muss keine Umsatzsteuer mehr abgeführt werden, da der neue Vermieter an der unrichtigen Gestaltung nicht mitgewirkt hat. § 14c UstG greift also nicht, § 566 BGB schützt den Mieter und führt somit zu keiner Zurechnung.
BFH, V R 16/22