Bei einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung kann angenommen werden, dass ein eigentlich zu verhängendes Fahrverbot ganz oder teilweise als vollstreckt gilt. Das Vorliegen ist im Einzelfall zu prüfen, das Urteil muss erkennen lassen, dass das Gericht sich mit dieser Möglichkeit beschäftigt hat.
OLG Zweibrücken, 1 ORbs 3 SsBs 56/23