Nur weil eine Ordnungswidrigkeit (fahren mit mehr als 0,5 ‰) mit einem E – Scooter erfolgt ist, kann nicht vom Regelfahrverbot abgesehen werden.
BayObLG, 201 ObOWi 405/225
Nur weil eine Ordnungswidrigkeit (fahren mit mehr als 0,5 ‰) mit einem E – Scooter erfolgt ist, kann nicht vom Regelfahrverbot abgesehen werden.
BayObLG, 201 ObOWi 405/225