Bei 3,5 ng/ml THC-Blutserum während der Fahrt liegt eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG vor.
Eine solche einmalige Fahrt wird regelmäßig nicht ausreichen, um eine MPU anzuordnen. Etwas anderes kann allerdings gelten, wenn Zusatztatsachen bekannt werden, beispielsweise das Fehlen von Ausfallerscheinungen, was auf eine erhebliche Gewöhnung und somit einen Cannabismissbrauch hindeutet (ähnlich wie bei 1,1 Promille, BAK und fehlenden Ausfallerscheinungen).
VG Aachen,AN 10 S 24.3086