Ist ein Betroffener einschlägig und mehrfach vorbelastet, kann er sich gegen ein Fahrverbot nicht damit verteidigen, dass er beruflich oder privat hiervon besonders hart betroffen wäre oder sogar eine nachhaltige Existenzgefährdung vorliegen könnte.
KG Berlin, 3 ORbs 110/25
Und auch der Vortrag, der Betroffene sei in seiner ärztlichen Tätigkeit auf die Fahrzeugnutzung angewiesen, genügt regelmäßig nicht für die Annahme einer unzumutbare Härte.
BayObLG, 202 ObOWi 262/25