Verweigert die Verwaltungsbehörde Einsicht in bestimmte Informationen, kann ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt werden, § 62 OWiG. Das Verfahren läuft entsprechend § 306 StPO, die Sache muss also binnen drei Tagen dem Gericht vorgelegt werden.
„ Es befremdet das Gericht im Übrigen, wie gleichgültig eine an das Gesetz gebundene Behörde mit der gesetzlichen 3 – Tagesfrist umzugehen sich anmaßt: „Soll-Vorschrift“, „kann nicht erfüllt werden“ (ohne jede Begründung).“.
AG Aichach, 3 OWi 53/25