Auch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung alleine ist nicht ausreichend. Es kommt vielmehr darauf an, inwieweit durch die Erkrankung tatsächlich die Wahrnehmung der Interessen während des Verfahrens beeinträchtigt ist.
OLG Brandenburg, 1 ORbs 98/25
Ein Antrag auf Entbindung ist nicht an eine bestimmte Form gebunden. Hat der Betroffene erklärt, dass er sich in der Verhandlung nicht äußern werde, und ist seine Anwesenheit auch nicht aus anderen Gründen erforderlich (beispielsweise zur Identitätsprüfung), ist er zu entbinden. Da gibt es kein Ermessen des Gerichts.
OLG Brandenburg, 1 ORbs 150/25