Als Untergrenze ist der gesetzliche Mindestlohn anzusetzen, allerdings muss dann vom Gericht dargelegt werden, weshalb nicht mehr bezahlt werden musste. Allerdings ist eine ausschließliche Bezugnahme auf die Zeugenentschädigung nach § 21 S.1 JVEG (derzeit 17 € / Stunde) ebenfalls ungeeignet.
BGH, VI ZR 12/24