Wenn eindeutig erklärt wird, die Rechtsbeschwerde werde zurückgenommen, kann diese Erklärung nicht widerrufen werden. Wird versehentlich nach Einlegung des Rechtsmittels auf das Rechtsmittel verzichtet (anstatt es zurückzunehmen), entfaltet sich die gleiche Wirkung.
Auch bei einem Irrtum über die Tragweite der Erklärung kann diese Rücknahme nicht angefochten oder anders angegriffen werden. Dies gilt sowohl für den Betroffenen als auch die Staatsanwaltschaft, die hier versehentlich einen Rechtsmittelverzicht erklärte.
Die Rechtsbeschwerde, die die Staatsanwaltschaft später noch begründen wollte, war somit unzulässig.
OLG Zweibrücken, 1 ORbs 2 SsBs 13/25