Eine Geldstrafe wird in Tagessätzen bestimmt. Diese errechnet sich grundsätzlich aus dem Nettoeinkommen, § 40 StGB. Allerdings soll dem Täter mindestens das zum Leben Notwendige verbleiben. Bei einem Bürgergeldempfänger sind dies 75 % des Bürgergeldes, er zahlt also 5 €/Tag.
LG Leipzig, 5 Qs 29/25