Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte mit Waffen

Ein Kraftfahrzeug ist keine Waffe im Sinne von § 113 II StGB. Von seiner ursprünglichen Bestimmung her ist es weder zum Kampf gegen Personen oder zur Zerstörung von Sachen bestimmt. Es ist auch kein gefährliches Werkzeug.

Eine derartig erweiternde Auslegung verstößt gegen das Analogieverbot im Strafrecht.

BGH, 4 StR 74/25

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