Absehen vom Fahrverbot

Vom Fahrverbot kann in Sonderfällen abgesehen werden, beispielsweise bei einer Existenzgefährdung. Seid aber die Möglichkeit besteht, den Beginn des Fahrverbot Thesz (beim ersten Verstoß) bis zu vier Monate hinauszuzögern, sind an die entsprechende Darlegung noch strengere Maßstäbe zu legen.

Es müssen Unterlagen über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Betroffenen eingereicht werden (beispielsweise Umsatz,übersichten oder Steuerbescheide), aus denen sich die finanzielle Unmöglichkeit der Einstellung eines Fahrers oder der Existenzgefährdung ergibt. Auch muss geprüft werden, in welchem Umfang tatsächlich Waren transportiert werden müssen, um ob gegebenenfalls auch ein Versand per Post möglich ist. Auch muss dargelegt werden, dass die entsprechenden Fahrten weder mit dem ÖPNV noch mit einem Taxi zumutbar vorgenommen werden können.

OLG Karlsruhe, 1 ORbs 340 SsBs 403/25

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