Das LG Zwickau hat unter Berufung auf Rechtsprechung von Berufungskammern entschieden, dass eine vorläufige Erziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO nicht in Betracht kommt, wenn der Schaden unter 2.500 € liegt. In diesem Fall sei mit der Entziehung der Fahrerlaubnis auch im späteren Strafverfahren nicht zu rechnen.
LG Zwickau, E 1 Qs 166/25