Ein Carport wurde ohne Baugenehmigung erstellt. Es sollte daraufhin ein Bußgeld verhängt werden, das Verfahren wurde allerdings wegen Verjährung eingestellt. Verjährungsbeginn ist mit Abschluss der Handlung, also bei Erstellung des Carports.
Einzig die notwendigen Auslagen (Anwaltskosten) wurden nicht erstattet, da Verjährung bereits vor Erlass des Anhörungsschreibens an den Betroffenen eingetreten war.
AG Eilenburg, 8 OWi 955 Js 25882/25
Es gab ein früheres Schreiben der Behörde, das allerdings kein Anhörungsschreiben war, das verjährungunterbrechende Wirkung haben konnte. In diesem Schreiben wurde weder eine konkreter Tatvorwurf erhoben, noch war ein Verfahren gegen die Betroffene eingeleitet worden. Auch gab es keine entsprechende Belehrung. Kam aber sowieso nicht mehr darauf an, es war auch schon absolute Verfolgungsverjährung eingetreten.