Wird dem Ehegatten vor der Eheschließung als Ausgleich für den Verzicht auf Zugewinnausgleich, nachehelichen Unterhalt und Hausratsaufteilung ein Grundstück übertragen, ist dies als freigebige Zuwendung gem. § 7 ErbStG zu beurteilen und deshalb zu versteuern. Der Verzicht stellt keine Gegenleistung dar, die den Wert der Schenkung mindern würde. Insoweit können sich die Ehegatten auch nicht auf einen Irrtum berufen.
BFH, II R 48/21