Beim Aussteigen gestürzt

Tritt ein Autofahrer beim Aussteigen in ein Schlagloch, greift keine Amtshaftung (§§ 839 Abs. 1, 249, 253 BGB) i.V.m. Art. 34 GG sowie § 10 Abs. 1, 4 Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG) ein, wenn der schlechte Zustand der Straße offensichtlich ist.

LG Flensburg , 2 O 147/24

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