Tritt ein Autofahrer beim Aussteigen in ein Schlagloch, greift keine Amtshaftung (§§ 839 Abs. 1, 249, 253 BGB) i.V.m. Art. 34 GG sowie § 10 Abs. 1, 4 Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG) ein, wenn der schlechte Zustand der Straße offensichtlich ist.
LG Flensburg , 2 O 147/24