Dieser Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Geschädigte über ein weiteres Fahrzeug verfügt, dessen Nutzung ihm zumutbar ist. Ebenso sieht es aus, wenn eine dritte Partei dem Geschädigten ein Fahrzeug zur Verfügung stellt. Und wenn der Dritte Eigentümer des beschädigten Fahrzeugs ist und dem berechtigten Fahrer ein Fahrzeug zur Verfügung stellt, ist der Fahrer zumindest mit Nutzungsausfallentschädigung ausgeschlossen.
BGH, VI ZR 246/24