Verletzung des Ersthelfers

Verletzt sich der Ersthelfer nach einem von einem Kraftfahrzeug verursachten Auffahrunfall beim hektischen und ungeschickten Abstellen und Absteigen von seinem Motorrad, ist dies dem Betrieb des unfallverursachendem Kraftfahrzeugs nach § 7 StVG zuzurechnen. Es wird allerdings ein Mitverursachungsbeitrag im Hinblick auf die Betriebsgefahr des Motorrads nach § 17 II SVG bei der Abwägung zu berücksichtigen sein. Lediglich dann, wenn die Selbstgefährdung bei der Rettungsmaßnahme zu groß wäre und ein Eingreifen als unvernünftig anzusehen ist, kann erwartet werden, dass der Helfer von einem Eingreifen absieht.

OLG Hamm, 7 U 97/23

Hier kam es zu einer Haftungquote von 70%.

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