Bezieht ein ehemals in Deutschland tätiger Versicherungsvertreter nach seiner aktiven Tätigkeit Versorgungsleistungen gem. § 1 IV EstG an seinem neuen Wohnsitz in der Slowakei, liegen nachträgliche inländische Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 49 I Nr.2a EstG vor, die der beschränkten Steuerpflicht in Deutschland unterliegen. Sie sind hier zu versteuern, das DBA mit der Slowakei steht dem nicht entgegen, da diese Einkünfte dort lediglich dem Progressionsvorbehalt unterliegen.
FG Baden-Württemberg, 12 K 549/23