Offenbar wurde immer wieder zu Geschwindigkeitsverstößen vorgetragen, es ging aber um einen Handyverstoß.
Wer sinnlos immer dieselben Schriftsätze einreicht, die ohne Bezug zum tatsächlichen Vorwurf sind, darf sich nicht wundern, wenn sein Vortrag nicht gehört wird. Selbst dann nicht, wenn er einmal zufällig treffend gewesen sein sollte.
Und dann noch ein netter Hinweis auf § 43a II BRAO (Wahrheitspflicht).
KG Berlin, 3 ORbs 164/25