Natürlich kann der Betroffene entbunden werden, wenn seine Anwesenheit zur Aufklärung des Sachverhalts nicht erforderlich ist. Dazu muss allerdings entsprechend vorgetragen werden, auch das Wissen des Verteidigers, dass ihm der Betroffene vermittelt hat und das die Anwesenheit des Betroffenen entbehrlich macht.
Wenn man sich darauf berufen will, der Betroffene sei nicht der Fahrer gewesen, wird es richtig schwer. Dann kommt es unter anderem darauf an, ob es eine Kennzeichenanzeige war oder ob der Betroffene vor Ort angetroffen wurde. Und regelmäßig wird man eine Gegenüberstellung mit dem entsprechenden Zeugen vornehmen müssen.
Und wenn der Betroffene krank ist, muss auch vorgetragen werden, welche Art von Erkrankung vorlag und weshalb er nicht verhandlungsfähig war. Da der Betroffene nicht entbunden war und auch nicht entbunden werden musste, wurde der Einspruch durch Urteil ohne Verhandlung verworfen, § 74 OWiG.
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wurde verworfen, es mangelte schon an dem erforderlichen Vortrag.
KG Berlin, 3 ORbs 155/25