Wer Cannabis verordnet bekommt und entsprechend der Verordnung einnimmt, begeht keine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr, wenn er keine Ausfallerscheinungen zeigt.
Auch muss eine Verordnung vorliegen, die inhaltlich § 3 MedCanG entsprechen muss, die inhaltlich §§ 2, 4 AMVV entspricht. Hierzu gehören Angaben zur Person des Verschreibenden, zur Person, für die die Verschreibung bestimmt ist, das Datum der Ausfertigung und Gültigkeitsdauer. Ein so genannter Cannabis – Ausweis ohne die vorgenannten Informationen oder die verschriebene Menge ist nicht ausreichend.
Letztendlich muss noch § 24a IV StVG auch eine Bezugnahme auf einen konkreten Krankheitsfall gegeben sein.
Und dann noch der Hinweis darauf, dass ein Joint circa 0,2-0,4 g Cannabis enthält.
AG Hamburg-Wandsbek, 726b OWi 58/25