Abschleppen über eine lange Strecke nach einem Unfall

Nach einem Unfall kann man regelmäßig sein Fahrzeug auch über eine längere Strecke zu seiner Heimatwerkstatt oder an seinen Heimatort verbringen lassen. Der Schädiger muss das zahlen.

Bei einem Reparaturschaden kann zwar eine Instandsetzung am Unfallort erfolgen. Es ist aber das Wahlrecht des Geschädigten zu berücksichtigen, fiktiv abzurechnen und in Eigenregie zu reparieren. Auch fallen ggf. bei einer Reparatur am Unfallort zusätzliche Kosten (Zug, Taxi, Mietwagen oder Flug) für den Fahrer und/oder den Rücktransportkost des Fahrzeugs an, die der Schädiger dann zahlen müsste. Deshalb sei das Abschleppen über längere Strecken zum Wohnort des Geschädigten nur dann nicht zu entschädigen, wenn eine Alternativberechnung unter Berücksichtigung aller sonst möglicherweise anfallenden Kosten bei einer ex ante – Betrachtung (also unter Berücksichtigung der Erkenntnisse zum Unfallzeitpunkt), einen erheblich geringeren Betrag ergeben würde. Bei der Frage der Zumutbarkeit sei auch der Aufwand des Geschädigten im Zusammenhang mit etwaigen Gewährleistungsansprüchen bei mangelhafter Reparatur zu berücksichtigen.

OLG Frankfurt, 14 U 124/24

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