Auch wenn die Grenze zu einer Ordnungswidrigkeit nach § 24c StVG bei 1 ng/ml THC im Blutserum liegt, ist ein Anhaltspunkt für Cannabismissbrauch aufgrund des Führens eines Kraftfahrzeugs mit nicht fernliegender verkehrssicherheitsrelevanter Wirkung erst ab 3,5 ng/ml THC im Blutserum gegeben.
VGH Kassel, 10 B 606/25